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# Art 20 BaySchFG (Bayern) — Besondere Leistungen für Berufs- und Fachschülerinnen und -schüler

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berufsschülerinnen und -schülern sowie Schülerinnen und Schülern der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden die Kosten für eine notwendige auswärtige Unterbringung in entsprechender Anwendung des Art. 10 Abs. 7 ersetzt.

(2) Für die durch staatliche Zuschüsse nicht gedeckten Kosten kann Fachschulen ein Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung des Lehrpersonalaufwands und eines besonders hohen Schulaufwands, der durch die notwendige Ausstattung mit Fachunterrichtsräumen veranlasst ist, gewährt werden. Für die Gewährung von Ausgleichsbeträgen werden im Staatshaushalt Mittel in Höhe von insgesamt 24 v.H. der Summe der im Vorjahr gewährten Zuschüsse nach Art. 18 bereitgestellt.

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Zitiervorschlag: Art 20 BaySchFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/20

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