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# Art 2 BaySchFG (Bayern) — Personalaufwand

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Personalaufwand umfasst den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Lehrkräfte, Schulsozialpädagogen, pädagogische Unterstützungskräfte und Verwaltungspersonal aller Schulen sowie für Förderlehrer an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen, für Heilpädagogische Förderlehrer, Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe sowie für Pflegepersonal an Förderschulen und für Pflegepersonal für Klassen im Sinn von Art. 29 Abs. 8 Satz 2 BayEUG. Der Aufwand schließt die Aufwendungen für den nebenamtlichen Unterricht sowie für eine Unterrichtsvergütung entsprechend den tarifrechtlichen Bestimmungen ein.

(2) Zum Verwaltungspersonal gehören die zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Schulleitung erforderlichen Beamten und Angestellten.

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Zitiervorschlag: Art 2 BaySchFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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