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# Art 20 BaySÜG (Bayern) — Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person. Dazu zählen:

1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis,

2. Änderung des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

3. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,

4. Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

5. Nebentätigkeitsgenehmigungen,

6. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.

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Zitiervorschlag: Art 20 BaySÜG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/20

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