Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 für ausreichend hält.