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# Art 67 BayRiStAG (Bayern) — Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist ein beamteter Professor oder eine beamtete Professorin zugleich Richter oder Richterin, so gilt für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich des Richteramts Art. 65 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gestellt.

(2) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes über die Entpflichtung und die Ruhestandsversetzung von beamteten Professoren und Professorinnen.

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Zitiervorschlag: Art 67 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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