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# Art 59 BayRiStAG (Bayern) — Entscheidung der Dienstgerichte an Stelle der zuständigen Behörde

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Verfahren gegen einen Richter oder eine Richterin entscheidet das Bayerische Dienstgericht auf Antrag der Disziplinarbehörde über die

1. vorläufige Dienstenthebung,

2. Einbehaltung von Gehalt sowie

3. Aufhebung und Änderung der Anordnungen nach Nr. 1 und 2

durch Beschluss. In den Fällen des Art. 20 BayDG entscheidet das Bayerische Dienstgericht auf Antrag des Richters oder der Richterin ebenfalls durch Beschluss. Die Beschlüsse sind auch der Disziplinarbehörde zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Bayerischen Dienstgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung die Beschwerde an den Bayerischen Dienstgerichtshof zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Auf Antrag kann der Bayerische Dienstgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Entsprechende Beschlüsse können vom Bayerischen Dienstgerichtshof jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Ist bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Dienstgerichts ergangen, entscheidet in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 an Stelle des Bayerischen Dienstgerichts der Bayerische Dienstgerichtshof.

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Zitiervorschlag: Art 59 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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