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Art 49 BayRiStAG (Bayern) — Zusammensetzung

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landesstaatsanwaltsrat besteht aus

1. dem Leiter oder der Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft als vorsitzendem Mitglied und

2. den Mitgliedern des Hauptstaatsanwaltsrats.

Art. 39 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.