Der Landesstaatsanwaltsrat besteht aus
1. dem Leiter oder der Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft als vorsitzendem Mitglied und
2. den Mitgliedern des Hauptstaatsanwaltsrats.
Art. 39 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.