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# Art 45 BayRiStAG (Bayern) — Aufgaben

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsidialrat ist bei folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:

1. jeder Übertragung eines anderen Richteramts als dem jeweiligen laufbahnrechtlichen Eingangsamt,

2. Versetzung oder Amtsenthebung eines Richters oder einer Richterin nach den §§ 31, 32 DRiG,

3. Versetzung eines Richters oder einer Richterin in den Ruhestand oder Herabsetzung des Dienstes nach § 34 DRiG,

4. Rücknahme einer Ernennung nach § 19 DRiG, an der der Präsidialrat beteiligt war,

5. Entlassung eines Richters oder einer Richterin nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5, §§ 22 und 23 DRiG, sofern nicht nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesstaatsanwaltsrat zu beteiligen ist,

6. Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Richter oder eine Richterin,

7. Entscheidungen über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Art. 72 Abs. 2 Satz 1.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3, 5 bis 7 findet die Beteiligung nur auf Antrag der betroffenen Person statt.

(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter oder die Richterin angehört, in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem er oder sie verwendet werden soll.

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Zitiervorschlag: Art 45 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/45

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