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# Art 41 BayRiStAG (Bayern) — Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlberechtigt sind alle Richter und Richterinnen, die am Wahltag einem Gericht des Gerichtszweigs angehören, für den der Präsidialrat errichtet ist. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind alle Richter und Richterinnen auf Lebenszeit, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat errichtet ist, seit sechs Monaten beschäftigt und seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sind; Elternzeiten und Beurlaubungen nach Art. 9 Abs. 1 gelten nicht als Unterbrechung des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes. Eine nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt als Beamter oder Beamtin in einem Amt der vierten Qualifikationsebene ausgeübte Tätigkeit steht dem richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst gleich.

(3) Abgeordnete Richter und Richterinnen bleiben wahlberechtigt. Sind sie an eine andere Stelle als ein Gericht ihres Gerichtszweigs abgeordnet, sind sie nicht wählbar. Sind sie an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet, können sie dem Präsidialrat dieses Gerichtszweigs nicht angehören. Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter bei verschiedenen Gerichtszweigen innehaben, sind wahlberechtigt und wählbar für den Präsidialrat des Gerichtszweigs, bei dem sie ihre Planstelle haben.

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Zitiervorschlag: Art 41 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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