nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 4 BayRiStAG (Bayern) — Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen besteht der Landespersonalausschuss aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:

1. den Mitgliedern nach Art. 113 Abs. 3 Satz 2 BayBG,

2. einem weiteren Mitglied aus dem Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium),

3. fünf Richtern oder Staatsanwälten, von denen drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen unter angemessener Berücksichtigung der einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit berufen werden.

Es werden jeweils nach gleicher Zahl und nach gleichen Regeln stellvertretende Mitglieder berufen.

(2) Zur Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. Im Übrigen gelten die Art. 112 bis 120 BayBG entsprechend.

---

Zitiervorschlag: Art 4 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
