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# Art 29 BayRiStAG (Bayern) — Mitwirkung

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Richterräte wirken bei folgenden Angelegenheiten mit:

1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Richter und Richterinnen ihres Geschäftsbereichs,

2. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richter und Richterinnen,

3. allgemeinen Fragen der Fortbildung,

4. Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 181 SGB IX, von Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern,

5. Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen,

6. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

7. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,

8. Gestaltung der Arbeitsplätze,

9. Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

10. Aufstellung von Grundsätzen für die Personalbedarfsberechnung,

11. Erteilung eines Verweises; Art. 76 Abs. 1 Satz 3 und 5 BayPVG gilt entsprechend,

12. Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand; Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 29 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/29

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