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# Art 23 BayRiStAG (Bayern) — Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlberechtigt sind für

1. die örtlichen Richterräte und Bezirksrichterräte alle Richter und Richterinnen, die am Wahltag dem Gericht oder einem Gericht des Bezirks, bei dem der Richterrat errichtet wird,

2. die Hauptrichterräte alle Richter und Richterinnen, die am Wahltag dem Gerichtszweig, in dem der Hauptrichterrat errichtet wird,

angehören. Richter und Richterinnen, die am Wahltag für eine längere Zeit als zwölf Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt. Gleiches gilt mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Richter und Richterinnen, deren Angehörigkeit im Sinne von Abs. 1 Satz 1 am Wahltag seit sechs Monaten besteht und die am Wahltag nicht noch länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen sowie deren ständige Vertreter sind nicht wählbar. Für die örtlichen Richterräte ist darüber hinaus der dienstaufsichtführende Richter oder die dienstaufsichtführende Richterin sowie dessen oder deren ständiger Vertreter nicht wählbar.

(3) Abgeordnete Richter und Richterinnen bleiben für den örtlichen Richterrat bei dem bisherigen Gericht wahlberechtigt, verlieren jedoch ihre Wählbarkeit, sobald die Dauer der Abordnung sechs Monate überschreitet. Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter innehaben, sind wahlberechtigt und wählbar für den örtlichen Richterrat bei dem Gericht, bei dem sie ihre Planstelle haben; sind sie länger als sechs Monate ausschließlich bei einem anderen Gericht beschäftigt, sind sie ab diesem Zeitpunkt für den örtlichen Richterrat bei diesem Gericht wahlberechtigt und wählbar. Für Richter und Richterinnen, die mehrere Richterämter in verschiedenen Bezirken oder Gerichtszweigen innehaben oder an eine andere Stelle als ein Gericht ihres Bezirks oder Gerichtszweigs abgeordnet sind, gelten die Sätze 1 und 2 für die Stufenvertretungen entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 23 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/23

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