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# Art 2 BayRiStAG (Bayern) — Anwendbarkeit von Vorschriften

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Richter und Richterinnen gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz oder das Deutsche Richtergesetz (DRiG) nichts anderes bestimmen.

(2) Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter und Richterinnen gelten Art. 16 Abs. 3, Art. 43 bis 45 und 47 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) entsprechend.

(3) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen für Richter und Richterinnen durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften (Spitzenorganisationen) in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit. Über Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte und Beamtinnen Anwendung finden, gilt Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 2 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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