nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 19 BayRiStAG (Bayern) — Bezirksrichterräte

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirksrichterräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind bei den Oberlandesgerichten errichtet. Der Bezirksrichterrat beim Oberlandesgericht München besteht aus sieben, die Bezirksrichterräte bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg bestehen aus je fünf Mitgliedern.

(2) Die Bezirksrichterräte in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind bei den Landesarbeitsgerichten errichtet. Sie bestehen aus je drei Mitgliedern.