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# Art 16 BayRiStAG (Bayern) — Richter auf Zeit

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Richter und Richterinnen auf Zeit gelten die Vorschriften für Richter und Richterinnen auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Richter und Richterinnen auf Zeit treten in den Ruhestand mit

1. Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben, es sei denn, sie werden erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen oder lehnen entgegen Art. 123 Abs. 3 Satz 1 BayBG die Weiterführung des Richteramts ab,

2. dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Richter und Richterinnen erreichen, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Richter oder zur Richterin auf Zeit ernannt worden waren.

Für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gilt Art. 123 Abs. 2 Satz 1 BayBG entsprechend. Das Verfahren richtet sich nach Art. 65.

(3) Für die Beendigung des Dienstverhältnisses gilt Art. 122 Abs. 2 und 4 BayBG entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 16 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/16

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