Beamtete Professoren und Professorinnen des Rechts können unbeschadet ihres wissenschaftlichen Hauptamtes nebenamtlich zum Richter oder zur Richterin auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie die für das Richteramt nötigen Voraussetzungen erfüllen. In diesem Falle gelten getrennt für das Haupt- und das Nebenamt die für das jeweilige Amt einschlägigen Vorschriften.