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# Art 7 BayRadG (Bayern) — Fahrradmitnahme im Schienenpersonennahverkehr

Bayerisches Radgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr schafft der Freistaat Bayern durch Abschluss öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder durch Erlass allgemeiner Vorschriften gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ein Ticketangebot, das neben einer für die jeweilige Person geltenden gültigen Fahrkarte für ein zusätzliches Entgelt von einem Euro je Fahrrad und Fahrt die Mitnahme eines Fahrrads ermöglicht.

(2) Das in Abs. 1 genannte Ticketangebot gilt im Schienenpersonennahverkehr in ganz Bayern einschließlich der Verkehrsverbünde.

(3) Ein Anspruch auf Fahrradmitnahme besteht nur im Rahmen der jeweils angebotenen Beförderungskapazität für Fahrräder und gemäß der jeweiligen Beförderungsbedingungen. Vom Geltungsbereich des Tickets ausgenommen werden können einzelne Strecken oder bestimmte Zeiträume, wenn andernfalls eine erhebliche Überlastung des Schienenpersonennahverkehrs zu erwarten ist.

(4) Der Freistaat Bayern bezieht den Bedarf an zusätzlicher Beförderungskapazität für Fahrräder bei Neuausschreibungen von Verkehrsdurchführungsverträgen in die Angebotsplanung ein.

(5) Das in Abs. 1 genannte Entgelt kann regelmäßig an die Entwicklung der Verkehrspreise angepasst werden.

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Zitiervorschlag: Art 7 BayRadG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRadG/7

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