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# Art 1 BayRadG (Bayern) — Radnetz Bayern

Bayerisches Radgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Bayern erstellt mit den kommunalen Gebietskörperschaften ein Netz für den Radverkehr in Bayern (Radnetz Bayern), das bei Bedarf weiterentwickelt wird. Das Radnetz Bayern gliedert sich in ein Radnetz für den Alltagsverkehr und ein Radnetz für den Freizeitverkehr. Das Radnetz Bayern umfasst Alltagsradverbindungen zwischen Städten und Gemeinden sowie Fernradrouten in ganz Bayern. Es soll den Bedarf für zukünftige Neu- und Ausbauvorhaben aufzeigen und Radverkehrsverbindungen darstellen.

(2) Es wird den kommunalen Gebietskörperschaften empfohlen, das eigene Radnetz auf lokaler Ebene weiter zu verdichten.

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Zitiervorschlag: Art 1 BayRadG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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