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# Art 3 BayRSG (Bayern)

Bayerisches Rechtssammlungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Art. 2 ist nicht anzuwenden auf

1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,

2. Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane,

3. Satzungen, die erlassen worden sind

a) von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehen,

b) vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf Grund gesetzlicher Ermächtigung für nichtstaatliche Hochschulen.

(2) Das gleiche gilt für Vorschriften, soweit sie als Bundesrecht fortgelten.

(3) Art. 2 ist ferner nicht anzuwenden auf

1. Vorschriften, die den Gebietsstand des Freistaates Bayern betreffen,

2. Vorschriften über die Einrichtung von Behörden im einzelnen.

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Zitiervorschlag: Art 3 BayRSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRSG/3

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