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# Art 1 BayRKG (Bayern) — Geltungsbereich

Bayerisches Reisekostengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter des Freistaates Bayern, der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamten.

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

1. Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, Art. 23),

2. Auslagen für Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung (Art. 14 Abs. 1 und 2),

3. Auslagen für Aus- und Fortbildungsreisen (Art. 24 Abs. 1 bis 3) und

4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (Art. 24 Abs. 4).

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Zitiervorschlag: Art 1 BayRKG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRKG/1

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