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# Art 9 BayRG (Bayern) — Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Bayerisches Rundfunkgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Präsidenten des Landtags,

2. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und

3. fünf weiteren Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden.

Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. Von ihnen soll jeweils mindestens eines verfügen über

1. ein Wirtschaftsprüferexamen,

2. einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,

3. die Befähigung zum Richteramt.

Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Präsident des Bayerischen Landtags. Der stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte gewählt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beträgt fünf Jahre. Im Übrigen endet das Amt der Verwaltungsratsmitglieder durch Tod, Niederlegung des Amts, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Beendigung der Ämter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abberufung eines gewählten Mitglieds durch den Rundfunkrat aus wichtigem Grund. Über die Abberufung eines gewählten Mitglieds entscheidet der Rundfunkrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.

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Zitiervorschlag: Art 9 BayRG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/9

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