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# § 8 BayRFGebLSatz (Bayern) — Unterstützung des Verfahrens

Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, andere Rundfunkanstalten oder andere Stellen bei der Erhebung, der Einziehung oder bei Inkassomaßnahmen von Rundfunkgebühren einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten nach § 6 der Satzung einzuschalten. Die Durchführung des Gebühreneinzugs durch die GEZ gemäß § 2 der Satzung, die Beauftragung anderer Stellen mit der Einziehung von Rundfunkgebühren gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag und die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren gemäß § 7 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag bleiben hiervon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 8 BayRFGebLSatz (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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