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# § 3 BayRFGebLSatz (Bayern) — Anzeigen, Formulare

Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang sind unverzüglich schriftlich der GEZ zuzuleiten. Hierfür sollen die dazu vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden vom Bayerischen Rundfunk an Stellen, die für jedermann zugänglich sind und vom Bayerischen Rundfunk bekanntgegeben werden, kostenlos bereitgehalten.

(2) Die GEZ kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Schriftform verzichten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für sonstige Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis einschließlich des Zahlungsverfahrens betreffen.

(4) Den Rundfunkteilnehmer trifft die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der GEZ.

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Zitiervorschlag: § 3 BayRFGebLSatz (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRFGebLSatz/3

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