nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 8 BayRDG (Bayern) — Grenzüberschreitender Rettungsdienst

Bayerisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Möglichkeiten einer Landes- oder Staatsgrenzen überschreitenden rettungsdienstlichen Versorgungsplanung und Versorgung sind zu nutzen. Hierzu schließen die ZRF im Einvernehmen mit den Sozialversicherungsträgern öffentlich-rechtliche Verträge mit Aufgabenträgern und Leistungserbringern über die Versorgung außerbayerischer Gebiete durch Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes in Bayern und die rettungsdienstliche Versorgung bayerischer Gebiete durch Leistungserbringer aus außerbayerischen Gebieten. Vereinbarungen über die grenzüberschreitende notärztliche Versorgung mit außerbayerischen Aufgabenträgern und Leistungserbringern werden gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgeschlossen. Bei Entscheidungen nach Sätzen 1 und 2 sind die im Rettungsdienstbereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes anzuhören.

(2) Einsätze im grenzüberschreitenden Rettungsdienst werden für bayerische Rettungsmittel durch die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern (Zentrale Abrechnungsstelle) abgerechnet.

---

Zitiervorschlag: Art 8 BayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
