(1) Das Notfallregister wird von der obersten Rettungsdienstbehörde betrieben und vollzogen.
(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde bedient sich eines wissenschaftlichen Dienstes, um insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Aufbau, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Notfallregisters,
2. Betrieb des Notfallregisters, Beratung und Unterstützung der Auswertungsberechtigten,
3. Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung des Notfallregisters für die Auswertungsberechtigten,
4. Unterstützung in der Umsetzung der Datenschutzmaßnahmen,
5. Unterstützung der Genehmigungsverfahren nach Art. 56 Abs. 2.
Der Betreiber des wissenschaftlichen Dienstes muss zur Erfüllung dieser Aufgaben über die notwendige wissenschaftliche Kompetenz, technische und organisatorische Fach- und Sachkunde sowie Zuverlässigkeit verfügen.
(3) Die Kosten für den Betrieb des Notfallregisters tragen die Sozialversicherungsträger.