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Art 39 BayRDG (Bayern) — Einsatzbereich

Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einsatzbereich des Krankenkraftwagens ist grundsätzlich der Rettungsdienstbereich, in dem sich der Standort befindet.

(2) Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge, Verlegungsrettungswagen, Intensivtransportwagen, Rettungstransporthubschrauber und Intensivtransporthubschrauber werden von der für ihren Standort zuständigen ILS unabhängig vom Leitstellenbereich eingesetzt, soweit die oberste Rettungsdienstbehörde nichts anderes bestimmt.

(3) Ein außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes genehmigter Krankenkraftwagen darf Beförderungen außerhalb seines Einsatzbereichs nur durchführen, wenn Ausgangs- oder Zielort der Beförderung in seinem Einsatzbereich liegt. Die untere Rettungsdienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. Kann sich die Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, so sind die dort zuständigen unteren Rettungsdienstbehörden anzuhören.

(4) Krankenkraftwagen für die Patientenrückholung können bereichsübergreifend und grenzüberschreitend eingesetzt werden.