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# Art 33 BayRDG (Bayern) — Staatliche Kostenerstattung

Bayerisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Staat erstattet den Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung die notwendigen Kosten der Anschaffung von

1. kommunikations- und informationstechnischer Ausstattung der Bergrettungswachen und Wasserrettungsstationen,

2. Einsatzfahrzeugen und ihrer Ausstattung,

3. Rettungsbooten und ihrer Ausstattung,

4. Sondergeräten,

5. Fernmeldegeräten,

6. spezieller Einsatzleitsoftware und Geodaten,

soweit diese im Rettungsdienst eingesetzt werden und nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind. Betriebskosten sowie die Kosten der Anschaffung von Investitionsgütern mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren werden nicht erstattet.

(2) Den Umfang der notwendigen Anschaffungen stellt die oberste Rettungsdienstbehörde nach Anhörung der Durchführenden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen fest. Die Beschaffungspläne werden den jeweiligen Haushaltsansätzen zugrunde gelegt.

(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Festsetzung durch einen Erstattungsbescheid nach Nachweis der entstandenen Kosten. Auf den Erstattungsanspruch werden bei der Anschaffung Vorauszahlungen geleistet.

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Zitiervorschlag: Art 33 BayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/33

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