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# Art 16 BayRDG (Bayern) — Luftrettung

Bayerisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger die Versorgungsstruktur für die Luftrettung fest. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Der ZRF, in dessen Bereich sich der Standort des Luftfahrzeugs befindet, beauftragt im Rahmen eines Auswahlverfahrens eine geeignete gemeinnützige Organisation oder Vereinigung nach Maßgabe der nach Abs. 1 getroffenen Entscheidung der obersten Rettungsdienstbehörde mit der Durchführung der Notfallrettung und des arztbegleiteten Patiententransports einschließlich der Mitwirkung von Ärzten. Für die Auswahl und die Beauftragung des Durchführenden gelten Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Rettungstransporthubschraubers berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleiteten Patiententransporten und die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Intensivtransporthubschraubers auch zur Durchführung von Notfallrettung jeweils nach Weisung der zuständigen ILS.

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Zitiervorschlag: Art 16 BayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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