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# § 2 BayPsychPrKV (Bayern) — Pflichten der Angehörigen der Prüfungskommissionen

Verordnung über die Rechtsstellung der Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der Prüfungskommissionen sind unbeschadet ihres Prüfungsermessens zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, nach dieser Verordnung und nach den allgemeinen prüfungsrechtlichen Anforderungen obliegenden Aufgaben verpflichtet. Sie unterstützen die nach § 1 Satz 1 zuständigen Behörden im erforderlichen Umfang bei der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren aus Anlass von Prüfungsentscheidungen.

(2) Die Angehörigen der Prüfungskommissionen haben, auch nach Beendigung ihres Ehrenamts, über die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie sind bei ihrer Bestellung nach dem Verpflichtungsgesetz zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

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Zitiervorschlag: § 2 BayPsychPrKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychPrKV/2

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