(1) Der Bezirk, in dessen Bereich die betroffene Person untergebracht ist, übernimmt die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten, soweit und solange sie die untergebrachte Person oder andere nicht unmittelbar tragen. Der Bezirk kann von der untergebrachten Person oder anderen Verpflichteten Ersatz der Kosten verlangen, deren Aufbringung ihnen zuzumuten wäre, wenn die untergebrachte Person Hilfen zur Gesundheit im Sinne des Fünften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhielte. Die Vorschriften des Ersten, Zehnten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Für die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten, die den Bezirken nicht ersetzt oder erstattet werden, gewährt der Staat einen Ausgleich nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes.