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# Art 25 BayPsychKHG (Bayern) — Recht auf Religionsausübung

Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der untergebrachten Person darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihr zu helfen, mit einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) Die untergebrachte Person darf religiöse Schriften besitzen. Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind ihr in angemessenem Umfang zu belassen. Beides darf ihr nur bei einem grobem Fehlverhalten entzogen werden.

(3) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der Einrichtung an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen einer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

(4) Die untergebrachte Person kann von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit, das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung oder das religiöse Empfinden des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft gefährdet würden.

(5) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 25 BayPsychKHG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/25

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