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Art 2 BayPrG (Bayern) — Errichtung von Verlagen und Pressebetrieben

Bayerisches Pressegesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung.

(2) Die für alle Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften bleiben unberührt.