(1) Die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung.
(2) Die für alle Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
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(1) Die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung.
(2) Die für alle Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften bleiben unberührt.