(1) Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der tätig werdenden Bediensteten bestimmen sich nach dem für den Einsatzort geltenden Landesrecht.
(2) Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind. Soweit polizeiliche Maßnahmen auf dem Gebiet des anderen Bundeslandes getroffen werden, sind die örtlich zuständige Fachdienststelle und das zuständige Landeskriminalamt unverzüglich zu unterrichten. Diese sind nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die tätig werdenden Bediensteten befugt. Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.