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§ 8 BayPistenKennzV (Bayern) — Hauptrodelbahnen

Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Bahnen, die zur Hauptabfahrt für Rodler erklärt worden sind, sind die §§ 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf den Schildern nach dem Muster 1 der Anlage 1 steht an Stelle des Wortes „Hauptabfahrt“ das Wort „Hauptrodelbahn“.