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§ 11 BayPistenKennzV (Bayern) — Beschränkung der Werbung

Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schilder nach den Mustern 1 und 6 der Anlage 1 sowie nach den Mustern 1 und 2 der Anlage 2 dürfen nach Maßgabe der Erläuterungen in den Anlagen Werbeaufschriften tragen. Im übrigen dürfen Schilder und Fahnen nach den Mustern der Anlagen keine anderen als die nach dieser Verordnung zugelassenen Kennzeichen oder Aufschriften tragen. Anlagen der Außenwerbung dürfen im Zusammenhang mit ihnen nicht angebracht werden.