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§ 1 BayPistenKennzV (Bayern) — Begriff der Abfahrt; allgemeine Kennzeichen der Hauptabfahrten für Skifahrer und Skibobfahrer

Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abfahrten im Sinn dieser Verordnung sind allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Ski oder Skibob vorgesehene und geeignete Strecken, die gekennzeichnet, kontrolliert, vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahren, gesichert und nach Möglichkeit präpariert werden (Skipisten nach DIN-Norm 32 912).

(2) Ist eine Abfahrt zur Hauptabfahrt für Skifahrer und Skibobfahrer erklärt worden, so ist ein Schild nach dem Muster 1 der Anlage 1 vor dem Beginn des Sportbetriebs am Anfang und am Ende der Abfahrt aufzustellen. Ferner soll ein Schild nach dem Muster 1 der Anlage 1 an den Stellen aufgestellt werden, an denen eine Abfahrt von der Seite her gut zugänglich ist, insbesondere weil ein im Winter benutzter Weg oder eine andere Abfahrt dort vorbeiführt.