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# Art 7 BayPfleG (Bayern) — Anzeigepflicht; Berufsregister

Bayerisches Pflegendengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern errichtet ein Berufsregister für Pflegefachpersonen. Pflegefachpersonen müssen die Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit innerhalb Bayerns sowie jede Änderung der Angaben nach Satz 3 unverzüglich bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern anzeigen. Anzugeben sind:

1. Name, Anschrift und Geburtsdatum,

2. Tätigkeit und Versorgungsbereich,

3. Name und Anschrift des Arbeitgebers oder des Sitzes bei selbstständiger Berufsausübung,

4. die konkrete Berufsbezeichnung, gegebenenfalls mit dem akademischen Grad, und

5. etwaige pflegerische Fort- und Weiterbildungsbezeichnungen.

Bei der Anmeldung ist die Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen.

(2) Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dienen der Förderung und Sicherstellung der Pflegequalität und der pflegerischen Versorgung in Bayern.

(3) Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dürfen nur an andere Behörden übermittelt werden, soweit diese zu den in Abs. 2 genannten Zwecken erforderlich sind.

(4) Anzeigen nach Abs. 1 Satz 2 sind nicht gebührenpflichtig.

(5) Nach der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Abs. 1 sind die erhobenen Daten unverzüglich aus dem Register zu löschen.

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Zitiervorschlag: Art 7 BayPfleG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPfleG/7

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