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# Art 6 BayPfleG (Bayern) — Finanzierung und Aufsicht

Bayerisches Pflegendengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhält die Vereinigung der Pflegenden in Bayern jährliche staatliche Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts.

(2) Die Aufsicht über die Vereinigung der Pflegenden in Bayern führt das Staatsministerium. Hinsichtlich der übertragenen staatlichen Aufgaben und der Verwendung der Haushaltsmittel handelt es sich um Fachaufsicht, im Übrigen um Rechtsaufsicht. Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend. Das Staatsministerium kann zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung oder der Delegiertenversammlung Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss.

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Zitiervorschlag: Art 6 BayPfleG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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