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Art 4 BayPfleG (Bayern) — Kommission

Bayerisches Pflegendengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium kann eine Kommission einberufen, die aus einer oder einem Vorsitzenden und 13 Mitgliedern besteht. Fünf Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch den Vorstand der Vereinigung der Pflegenden in Bayern benannt. Fünf Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch den Bayerischen Landespflegerat benannt. Drei Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch die Landes-Dekanekonferenz Pflegewissenschaft in Bayern benannt. Das Staatsministerium bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter im Benehmen mit den Mitgliedern nach den Sätzen 2 bis 4. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums kann zu den Sitzungen beratend hinzugezogen werden. Die Mitglieder der Kommission sind ehrenamtlich tätig. Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode durch Tod, Verzicht oder aus einem anderen Grund aus, ist bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Ein anderer Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation angehört, die es bestellt hat. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle der Vereinigung der Pflegenden in Bayern.

(2) Aufgabe der Kommission ist es, den Prozess der Reform und Weiterentwicklung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern beratend zu begleiten. Die Kommission kann Empfehlungen zur Reform und Weiterentwicklung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern erarbeiten und diese dem Staatsministerium vorlegen.