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# § 2 BayPflGerDV (Bayern) — Anerkennung

Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gewerbliche Betriebe werden auf Antrag als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt, wenn

1. der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,

2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,

3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeit notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und

4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.

Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1. Das Verfahren für die Anerkennung als Kontrollstelle kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Das Verfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 2 BayPflGerDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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