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# Art 7 BayPetG (Bayern) — Zeitliche Behandlung der Petitionen

Bayerisches Petitionsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eingaben und Beschwerden sind ohne vermeidbare Verzögerung einfach und zweckmäßig zu behandeln. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags. Dabei ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen

1. eine Stellungnahme der Staatsregierung nicht erforderlich ist,

2. eine mündliche Stellungnahme der Staatsregierung in der Sitzung des Ausschusses genügt,

3. vorbehaltlich einer abweichenden Beschlußfassung des Ausschusses eine informatorische Äußerung des zuständigen Staatsministeriums gegenüber dem Landtagsamt ausreicht, die sich auf die Übermittlung geeigneter Aktenauszüge wie Bescheide, Urteile, Stellungnahmen nachgeordneter Behörden und Stellungnahmen der Staatsministerien gegenüber anderen Stellen beschränken kann,

4. vor Einholung von Stellungnahmen Ortstermine durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: Art 7 BayPetG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPetG/7

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