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# Art 4 BayPetG (Bayern) — Vorprüfung

Bayerisches Petitionsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Petitionen, die ein Handeln von Behörden des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung fordern, werden erst behandelt, wenn die erforderlichen Verfahren bei den zuständigen Stellen eingeleitet sind.

(2) Petitionen, die ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen, werden nur behandelt, soweit vom Freistaat Bayern oder einem sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung als Verfahrensbeteiligtem ein bestimmtes Verhalten verlangt wird.

(3) Soweit Petitionen nach den Absätzen 1 und 2 nicht behandelt werden können, teilt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses dies der Person mit, die die Petition eingereicht hat.

(4) Petitionen werden sachlich nur behandelt, soweit sie in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen.

(5) Petitionen, die ein rechtskräftig abgeschlossenes Gerichtsverfahren betreffen, werden sachlich nur behandelt, soweit

1. Gegenstand des Rechtsstreits eine Ermessensentscheidung der Verwaltung war oder

2. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens oder die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden oder

3. vom Freistaat Bayern oder einem sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung verlangt wird, auf die Vollstreckung eines zu seinen Gunsten ergangenen Urteils zu verzichten.

(6) Der Ausschuß kann von einer Behandlung absehen, wenn die Person, für die die Petition eingereicht worden ist, sich mit der Behandlung gegenüber dem Landtag nicht einverstanden erklärt hat.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayPetG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPetG/4

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