Die der Landesjustizverwaltung nach § 87 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung zustehenden Befugnisse werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts München übertragen.
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Die der Landesjustizverwaltung nach § 87 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung zustehenden Befugnisse werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts München übertragen.