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Art 86 BayPVG (Bayern) — Allgemeine Ortskrankenkasse Bayern (AOK Bayern)

Bayerisches Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beschäftigten der AOK Bayern gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß

1. die Direktionen und die Zentrale der AOK Bayern als selbstständige Dienststellen gelten und

2. bei den Direktionen und der Zentrale Gesamtpersonalräte gebildet werden, wenn in deren Bereich Geschäftsstellen oder andere Einrichtungen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 verselbstständigt werden.