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Art 45 BayPVG (Bayern) — Verbot der Erhebung von Beiträgen

Bayerisches Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.