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# Art 36 BayPVG (Bayern) — Erweitertes Teilnahmerecht

Bayerisches Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß je ein Beauftragter der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Gleiches gilt hinsichtlich je eines Mitglieds der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, oder eines Mitglieds des zugeordneten Gesamtpersonalrats.

(2) Der Personalrat kann in der Personalangelegenheit eines einzelnen Beschäftigten dessen Anhörung in einer Personalratssitzung beschließen. Bei Beratung und Beschlussfassung darf dieser Beschäftigte nicht anwesend sein. Art. 43 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 36 BayPVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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