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# Art 29 BayPVG (Bayern) — Erlöschen der Mitgliedschaft

Bayerisches Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

a) Ablauf der Amtszeit,

b) Niederlegung des Amts,

c) Beendigung des Dienstverhältnisses,

d) Ausscheiden aus der Dienststelle,

e) Verlust der Wählbarkeit,

f) Ablauf von zwölf Monaten seit dem Eintritt in eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge,

g) gerichtliche Entscheidung nach Art. 28,

h) Feststellung nach Ablauf der in Art. 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

(3) Abs. 1 Buchst. c gilt nicht für betrieblich bedingte Unterbrechungen des Dienstverhältnisses.

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Zitiervorschlag: Art 29 BayPVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/29

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