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§ 1 BayOeffentlWegeV (Bayern)

Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein öffentlicher Feld- und Waldweg ist ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, wenn er folgende Merkmale aufweist:

1. eine Entwässerung, die Niederschlagswasser schadlos ableitet, seitlich zufließendes Wasser vom Wegekörper fernhält und Grundwasser, das die Tragfähigkeit des Untergrundes herabmindert, absenkt;

2. eine Tragschicht, die eine Achslast von mindestens 3,0 t so verteilen kann, daß sie vom Untergrund ohne nachteilige Verformung aufgenommen wird;

3. eine Deckschicht, die die Tragschicht vor dem Abrieb durch den Verkehr und vor dem Eindringen von Wasser und Schmutz schützt;

4. eine Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m, für Wege, die Almen erschließen, von mindestens 2,00 m.

Trag- und Deckschicht können zu einer Schicht vereinigt sein, wenn diese den Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 entspricht.

(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Merkmale nur bei einem Teilstück eines öffentlichen Feld- und Waldwegs vor, so ist nur dieses ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.

[Amtl. Anm.:] BayRS 91-1-I