nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 8 BayOeRVNeuOG (Bayern) — Verwaltungsrat

Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Anstalt und überwacht deren Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern; eine andere Regelung in der Satzung ist möglich. Die Mitglieder des Verwaltungsrats bestellt der Träger des Grundkapitals. Sind mehrere juristische Personen am Grundkapital beteiligt, erfolgt die Bestellung entsprechend dem Beteiligungsverhältnis, soweit sich die Träger des Grundkapitals nicht auf eine andere Aufteilung einigen. Für jedes Verwaltungsratsmitglied können Stellvertreter bestellt werden.

(3) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.

(4) Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung, eine Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund und eine Abberufung vor Ablauf der Amtszeit durch den entsendenden Träger des Grundkapitals sind zulässig. Bei einer Niederlegung oder Abberufung ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzbestellung vorzunehmen.