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Art 10 BayOeRVNeuOG (Bayern) — Vertretung

Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anstalt wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, gegenüber den Mitgliedern des Vorstands durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.